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Bei Menschen wird der Begriff Abstammung verwendet, um einerseits die evolutionäre Entwicklung ("Der Mensch und der Affe stammen von gemeinsamen Vorfahren ab"), andererseits die familiäre Herkunft zu beschreiben. Abstammung ist somit die Herkunft eines Menschen (oder eines anderen Lebewesens) von seinen leiblichen Eltern, d. h. von der Mutter, die ihn geboren hat (also nicht die Stiefmutter, Adoptivmutter und auch nicht die Leihmutter) und vom Vater, der ihn erzeugt hat, und weiter in gleicher Weise von seinen Großeltern und allen weiteren Ahnen. - Für die Tierzucht unerläßlich ist die Abstammungsbewertung.
Der Begriff der Abstammung im Sinne der familiären Herkunft wird im Bürgerlichen Gesetzbuch in § 1589 BGB zur Definition der Verwandtschaft bzw. Blutsverwandtschaft verwendet. In Zweifelsfällen ist dafür ein Abstammungsnachweis bzw. Vaterschaftsgutachten notwendig.
Siehe auch: Genealogie, Stammbaum, Stammbuch, Stammtafel
Rechtshinweis
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