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Im Strafrecht kann der Rücktritt dazu führen, dass die Strafbarkeit des Versuchss entfällt (§ 24 des deutschen StGB).
Als Rücktritt kann auch das Zurücktreten als Kündigung betrachtet werden, wenn z. B. ein Politiker von einem öffentlichen Amt zurücktritt.
Siehe auch: Rücktrittbremse
Rechtshinweis
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