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Rechtsfähigkeit

Rechtsfähigkeit ist nach deutschem Recht die Fähigkeit, Träger - also Zuordnungssubjekt - von Rechten und Pflichten zu sein.

Personen sind als Rechtssubjekte rechtsfähig. Dies sind alle natürlichen und juristischen Personen. Natürliche Personen sind alle Menschen, bei denen die Rechtsfähigkeit gemäß bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__1.html § 1 BGB mit der Vollendung der Geburt beginnt und mit dem Tod endet. Im Gegensatz zum Rechtssubjekt stehen Rechtsobjekte, die nicht Träger von Rechten und Pflichten, sondern Gegenstand von Rechten und Pflichten sind.

Für juristische Personen gilt in Deutschland das Enumerationsprinzip. Juristische Personen sind so nur die Gebilde, die sich einer der gesetzlich vorgesehenen Rechtsformen bedienen. Der Erwerb der Rechtsfähigkeit vollzieht sich bei juristischen Personen des Privatrechts durch den Gründungsakt (Gesellschaftsvertrag, Satzung) und die konstitutive Eintragung in das Handelsregister oder Vereinsregister.

Von der Rechtsfähigkeit zu unterscheiden sind die Geschäftsfähigkeit, die Parteifähigkeit und die Prozessfähigkeit.

Rechtsfähig sind:

Teilrechtsfähig sind: Nicht rechtsfähig sind die:

Gesetzestexte

bundesrecht.juris.de/bundesrecht/index.html

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